Der Kölner Oliver Lüsgens, der Mainzer Daniel Scherübel, der Berliner Peter Schröder haben als „Claim Rechtsanwalts GmbH“, „Mister Parking“ oder weg.li eine Marktnische für sich entdeckt. Sie klagen gegen vor Einfahrten abgestellte Fahrzeuge.
Besonders in großen Städten wird oft mangels anderer Parkplätze vor scheinbar ungenutzten Hauseinfahrten geparkt. Für Pendler sind diese Plätze manchmal die letzte Möglichkeit, z.B. am späten Abend noch halbwegs in der Nähe der eigenen Wohnung zu parken. Aus genau dem selben Grund wollen Hauseigentümer diese Plätze allerdings auch oft gerne für sich selbst freihalten.
Die Rechtslage ist dabei so klar wie einfach: Der Nutzer der Einfahrt muss nachweisen, dass ihm durch deren Versperrung ein Nachteil entstanden ist. Musste er z.B. ein Flugzeug erreichen und ein Taxi nehmen, zu einer wichtigen Besprechung reisen und nun auf den Zug umsteigen etc. Ist ihm dies aber nicht möglich bleibt es bei einem Knöllchen vom Ordnungsamt und eine Abschleppaktion wäre selbst zu bezahlen.
Und genau hier setzen Scherübel, Lüsgens oder Schröder an. Auf Websites wie falschparkermelden.de, misterparking.de bieten Sie ihre Dienste an. Das liest sich dann so: „Sobald sie Ihren Parkplatz, egal ob privat oder gewerblich oder für Ihre Kunden nicht nutzen können, reagieren Sie. Kostenlos in nur 2 Minuten registrieren, FALSCHPARKER via Handy melden, Auf Wunsch “Abschleppen” lassen – gratis, Bis zu 40€ Auszahlung erhalten. Garantiert“ oder „Mister Parking sichert dir deine Rechte an deinem Parkplatz. Jetzt registrieren und deinen ersten Falschparker melden.“
Komfortabel per Smartphone-App können Bilder des Falschparkers hochgeladen werden und ab dann sprechen die leistungsfähigen Laserdrucker von Schröder, Scherübel oder Lüsgens. Im ersten Schritt werden bei Letzterem noch moderate € 131,42 verlangt, bestehend aus € 30 „Hauptforderung“, € 5,10 Halterermittlung und € 96,32 „Rechtsanwaltsgebühren“. Wofür diese Hauptforderung eigentlich genau sein soll und was man vor jedem Verfahren mit den gegnerischen Anwaltskosten zu tun hat bleibt indes unklar.
Hier reicht es ergo vollkommen, die Auslagen der Halterermittlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu begleichen (am besten so im Verwendungszweck) und im übrigen zu versichern, dass man seinen Wagen nicht mehr dort abstellen wird.
Das gefällt dem Absender gar nicht und er verschickt nach einer Erinnerung über den Restbetrag eine neue Forderung, diesmal über insgesamt € 367,23, die sich aus 288,60 „Geschäftsgebühr“, € 20 „Post- und Telekommunikationsentgelt“ und € 58,63 Umsatzsteuer ergeben. Beigefügt ist außerdem eine „Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“, in der man sich per bereits vorbereitetem Unterschriftsfeld rechtskräftig verpflichtet, zum einen die geforderten € 367,23 und bei zukünftigem Abstellen eines Fahrzeugs an gleicher Stelle weitere € 3.000 zu bezahlen.
Diesen Schriftsatz erhält man noch weitere zwei mal, bis die Gegenseite endlich Ruhe gibt, da man weiß, das jedes Gericht eine Klage abweisen wird. Nicht nur, weil sich dort niemand allen Ernstes mit einem kurze Zeit vor einer unbenutzten Einfahrt abgestellten Auto beschäftigen kann sondern vor allem auch, weil man diese Vorgänge schon zur Genüge kennt.
So beschrieben mag sich das alles harmlos anhören. Was aber ist mit weniger beherzten Empfängern dieser Schreiben, die schon aus allgemeiner Treue oder aus Angst beim Anblick eines anwaltlichen Schreibens lieber schnell zahlen? Ein nicht zu kleiner Teil der Schriftsätze aus den eilfertigen Laserdruckern dürfte sich in barer Münze auszahlen.
Fazit: Falsch geparkte Autos sind nur unter ganz seltenen Umständen ein Fall für die Gerichte, ganz sicher jedoch keine Basis für ein durchaus nahe der Grenze zum Betrügerischen angesiedeltes Geschäftsmodell. Die aber viel versöhnlichere Schlussfolgerung, denn sie hilft sowohl den Parkern als auch den vermeintlich Zugeparkten wirklich und im guten Willen: Immer einen Zettel mit der Telefonnummer aufs Armaturenbrett.
